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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sollen Verträge über den Einkauf von Gütern oder Dienstleistungen seitens Gianni Versace S.r.l. (nachfolgend auch „Versace“ genannt) regeln.

Sie gelten insgesamt für alle Vertragsbeziehungen, die den Einkauf von Gütern und Dienstleistungen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme folgender Fälle: a. wenn eine oder mehrere, darin enthaltene Klauseln mit dem besonderen Kauftyp unvereinbar sind; b. wenn die Parteien ausdrücklich und speziell durch schriftliche Vereinbarung eine oder mehrere darin enthaltene Klauseln derogieren.

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1.1 Im Sinne dieses Dokuments bezeichnet: - Bedingungen die in diesem Dokument enthaltenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen;
- Käufer Versace;
- Lieferant die Gegenpartei des Käufers in den einzelnen Handelsgeschäften;
- Güter den Kaufgegenstand des Käufers, beispielsweise aber nicht abschließend Rohstoffe, halbfertige und fertige Produkte, Dienstleistungen;
- Vertrag das speziell erstellte Dokument zur Regelung des aus Verhandlungen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten sich ergebenden Vertragsverhältnisses;
- Vertragsverhältnis/-beziehung die Bindung, die den Käufer mit dem Lieferanten zur Verwirklichung eines gemeinsamen Interesses verbindet;
- Bestellung die Kaufbestellung, d.h. das Dokument, mit dem das Angebot des Lieferanten formell angenommen wird, und das den Käufer an den Abschluss eines Kaufs bindet;
- Angebot das Dokument des Lieferanten, mit dem er dem Käufer ein Kaufangebot macht;
- Angebotsanfrage die mündliche oder schriftliche Anfrage des Käufers bezüglich eines spezifischen Kaufbedarfs;
- Parteien den Käufer und den Lieferanten.

Art. 2 Gebräuchliche Form zusätzlicher oder von diesen Bedingungen abweichender Vereinbarungen

2.1 Vereinbarungen, die die Klauseln dieser Bedingungen ergänzen oder ändern oder davon abweichen sollten, sind nur wirksam, wenn sie von den Parteien schriftlich abgeschlossen werden.
2.2 Diese Bedingungen heben auf und ersetzen alle vorherigen, mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf diese Bedingungen.
2.3 Alle Verweise auf Gesetze, Verordnungen, Rechtsvorschriften und Bestimmungen im Allgemeinen und/oder auf behördliche Maßnahmen beziehen sich auf die in Kraft befindlichen; es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass jede Veränderung, Revision, Änderung oder Aktualisierung automatisch die Pflicht der Parteien zur Folge hat, sich der neuen tatsächlichen oder rechtlichen Situation anzupassen. Als Vertragswagnis übernimmt der Lieferant zu seinen ausschließlichen Lasten das Risiko, Investitionen irgendwelcher Art vornehmen zu müssen, die zur Anpassung daran notwendig und/oder nützlich sind.
2.4 Irgendeine Nichterfüllung und/oder Verhalten, die von den in diesen Bedingungen vorgesehenen Festlegungen abweichen, auch wenn sie vom Käufer toleriert oder nicht beanstandet worden sind, stellen weder eine Derogation von diesen Bedingungen noch Präzedenzfälle dar, auf die Bezug genommen werden kann, noch können sie als stillschweigende Annahme dieser Nichterfüllung ausgelegt werden.
2.5 Keine der Parteien kann haftbar gemacht werden, wenn die Erbringung ihrer Leistung durch außergewöhnliche Umstände oder höhere Gewalt unmöglich geworden ist.
2.6 Nichts in dieser Vereinbarung gilt als oder begründet ein Joint Venture („Partnership“), ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien oder begründet oder gilt als Begründung eines Vertreter- oder Arbeitnehmer-verhältnisses mit der anderen Partei für irgendeinen Zweck, und keine der Parteien ist ermächtigt und befugt, die andere Partei zu verpflichten oder in deren Namen einen Vertrag abzuschließen oder eine Verbindlichkeit gegen die andere Partei in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zweck zu schaffen.
2.7 Jedes Vertragsverhältnis wird durch diese Bedingungen und, soweit hier nicht ausdrücklich vorgesehen und/oder abbedungen, durch die Vorschriften des italienischen Zivilgesetzbuchs und/oder durch andere, zum Zeitpunkt der Absendung der Bestellung geltende Kauf- und Verkaufgesetze geregelt. Diese Bedingungen entbinden den Lieferanten weder von seinen gesetzlichen oder aus behördlichen Maßnahmen sich ergebenden Pflichten noch generell von der beruflichen Sorgfaltspflicht.
2.8 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass Versace für sich und die Versace-Gruppe einen Ethischen Code entwickelt hat, um sicherzustellen, dass die grundlegenden Werte von Versace klar definiert sind. Diese Werte bilden das Grundelement der Unternehmenskultur sowie die Verhaltensstandards, an die sich alle Mitarbeiter der Versace Gruppe bei der Leitung der Geschäfte und ihrer Tätigkeit anpassen müssen. Der Code stellt also die Gesamtheit der Rechte, Pflichten und Verantwortungen dar, durch die Versace bestimmte Verhalten empfiehlt, fördert oder verbietet. Nach dem Vorgesagten erklärt der Lieferant:
i) den über die Internet-Adresse: www.Versace.com abrufbaren Text gelesen zu haben,
ii) die darin enthaltenen Grundsätze zu beachten.

Art. 3 Vertragsdokumente

3.1 Jeder Kauf des Käufers kann beispielsweise durch folgende Dokumente formell abgeschlossen werden: • Angebotsanfrage • Angebot • unterzeichnete Bedingungen • Bestellung • Vertrag
3.2 Die Bedingungen sind integrierender und wesentlicher Bestandteil sämtlicher, das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Lieferanten regelnden Dokumente, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgen muss. Jedes in vorstehender Ziffer 3.1 genannte Dokument beinhaltet die vorbehaltlose Annahme dieser Bedingungen.
3.3 Weder binden die Bedingungen den Käufer, noch sind sie geeignet, gültige Erwartungen in Bezug auf eventuell laufende Verhandlungen oder den Abschluss der anschließenden Käufe zu schaffen.
3.4 Auch wenn zum Kauf von Gütern ein spezieller Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wird, gelten die Bedingungen als automatisch anwendbar und sind integrierender und wesentlicher Bestandteil des Vertrags, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgen muss.
3.5 Bei Widerspruch zwischen den in der Bestellung und/oder dem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen und den in diesen Bedingungen enthaltenen Klauseln haben die Vereinbarungen Vorrang vor diesen Bedingungen.

2. Allgemeine angewandte Klauseln

Art. 4 Nichtausschließlichkeit der Lieferungen

4.1 4.1 Soweit schriftlich nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, werden die Güter nicht ausschließlich beim Lieferanten bezogen.

Art. 5 Haftung des Lieferanten, Abtretung und Untervergabe

5.1 Vorbehaltlich und unbeschadet aller Fälle der Haftung, die dem Lieferanten für die Ausführung der Leistungen, die in der mit dem Käufer bestehenden Vertragsbeziehung vorgesehen sind, einschließlich der Produzentenhaftung, zugeschrieben werden kann, haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer auch für das Handeln seiner Angestellten und irgendwelcher Drittpersonen, deren Tätigkeit er in Anspruch nehmen sollte.
5.2 Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers darf der Lieferant die Bestellungen oder die Aufträge weder abtreten noch ihre Ausführung - auch nur teilweise - untervergeben. Mangels schriftlicher Genehmigung kann der Käufer den Vertrag im Sinne des Art. 1456 c.c. als aufgelöst betrachten.
5.3 Auch wenn die Untervergabe von dem Käufer genehmigt werden sollte, bleibt der Lieferant dennoch für die Ausführung und die Lieferung der Güter voll verantwortlich.
5.4 Die Abtretung der Forderung ist ebenfalls ausgeschlossen.

Art. 6 Vertragsstrafen

6.1 Unbeschadet des Rechts des Käufers, Schadenersatz zu verlangen, und vorbehaltlich aller sonstigen Rechte des Käufers aufgrund der vorliegenden Bedingungen oder des Gesetzes hat der Lieferant bei Nichterfüllung seiner Vertragspflichten dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Werts der vertraglich vorgesehenen wirtschaftlichen Transaktion zu zahlen; wenn die Verzögerung bei der Erfüllung der Vertragspflichten 7 Tage nicht übersteigt, reduziert sich die Vertragsstrafe je Verletzungsfalls auf 5% der vertraglich vorgesehenen wirtschaftlichen Transaktion .
6.2 Die Zahlung der eventuell vom Lieferanten geschuldeten Vertragsstrafe gemäß vorstehender Ziffer Art. 6.1 erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Tag des Eintritts der dort vorgesehenen Ereignisse. Unberührt bleibt in jedem Fall die Befugnis des Käufers, den ihm geschuldeten Betrag mit den von ihm dem Lieferanten als Gegenleistung (auch in Form von Anzahlungen) geschuldeten Beträgen zu verrechnen.


Art. 7 Geistiges und gewerbliches Eigentum

7.1 Der Lieferant erkennt an, dass die vom Käufer benutzten Bezeichnungen und Marken ausschließliches Eigentum des Käufers und/oder einer Gesellschaft des Konzerns sind, und/oder dass er einen Rechtsanspruch auf deren Gebrauch erworben hat. Demzufolge darf der Lieferant über die Marken und Namen in keiner Form oder Weise - kombiniert oder separat - während und nach Beendigung der Vertragsbeziehung, gleich aus welchen Gründen, Umständen oder Ursachen sie erfolgt ist, verfügen und/oder Gebrauch davon machen.
7.2 Werden Formeln und/oder Zusammensetzungen der Güter oder dafür zu benutzende Marken vom Käufer nicht genannt oder zur Verfügung gestellt, so hat der Lieferant sicherzustellen und zu garantieren, dass die Güter und ihr vorgesehener Gebrauch gewerbliche Schutzrechte Dritter (Marken und Patente) nicht verletzen.
7.3 In den in vorstehender Ziffer 7.2 vorgesehenen Fällen stellt der Lieferant den Käufer schon jetzt vollständig frei von irgendwelchen Ansprüchen, gerichtlichen Klagen und Schadensersatzansprüchen Dritter, die auf unlautere Wettbewerbshandlungen, Verletzung von Patenten oder Patentanmeldungen, eingetragenen Marken oder Mustern, gewerblichen und geistigen Schutzrechten bezüglich dieser Güter zurückzuführen sind.

Art. 8 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

8.1 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass er aufgrund der Vertragsbeziehung mit dem Käufer von Elementen, Nachrichten, Informationen und generell Daten, einschließlich statistischer Daten, Kenntnis erlangen könnte, die streng vertraulich zu behandeln und/oder durch gewerblichen Rechtsschutz gesichert sind, sowie von irgendwelchen anderen Notizen, Geheimnissen, Tatsachen, Projekten, Informationen im weitesten Sinne dieses Wortes, die den Käufer betreffen und/oder die von ihm stammen. Aus diesen Gründen verpflichtet sich der Lieferant, für sich, sein Personal und seine Mitarbeiter, sämtliche bekannt gewordenen und auch vertraulich mitgeteilten Informationen und Daten anlässlich der Lieferung und/oder der vom Käufer, seinen Angestellten oder Mitarbeitern formulierten Lieferanfragen während der gesamten Dauer und für 5 Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung strengstens vertraulich zu behandeln.
8.2 Sämtliche Materialien und Informationen irgendwelcher Art, die der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, bleiben Eigentum des Käufers und dürfen ausschließlich für die Vertragsausführung benutzt und ohne vorherige Genehmigung des Käufers nicht verbreitet oder weitergeben werden.
8.3 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Lieferant dem Käufer sofort alle von ihm erhaltenen Unterlagen zurückgeben.

Art. 8 bis Verarbeitung personenbezogener Daten nach D. Lgs 196/2003 (Schutz der Privatsphäre)

Gemäß D. Lgs. 196/2003 über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert der Käufer den Lieferanten, dass die personenbezogenen Daten des Lieferanten zur korrekten Abwicklung der Beziehungen auch aus rechtlicher Sicht und zur pünktlichen Durchführung der abgeschlossenen oder künftig zwischen den Parteien abzuschließenden Vereinbarungen verarbeitet werden; die Daten werden teils in papiernen Archiven und teils auf elektronischen Datenträgern unter Beachtung der von D. Lgs. 196/2003 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen aufbewahrt. Diese Daten werden Drittparteien weder offenbart noch mitgeteilt, ausgenommen Angestellte und/oder freiberuflich Tätige und/oder Dritte, die eventuell spezifische Tätigkeiten im Auftrag des Käufers ausführen und zu Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zur Vornahme der Handlungen im Zusammenhang mit dem Vertrag und/oder der Vertragsbeziehung ernannt worden sind.
Der Käufer kann die personenbezogenen Daten des Lieferanten, soweit er dafür zuständig ist, Einrichtungen und generell jeder öffentlichen oder privaten Person mitteilen, gegenüber der er die Pflicht oder Notwendigkeit zur Mitteilung hat - und das auch zur korrekten Erfüllung jeder Pflicht (auch instrumenteller Natur) im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den Vertrag und/oder die Vertragsbeziehung.
Außerdem informiert der Käufer, dass „Träger“ der personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Gesetzes Gianni Versace S.r.l., mit Sitz in Mailand (MI), Piazza Luigi Einaudi 4, General- und Verwaltungsdirektion in Mailand, Piazza Luigi Einaudi 4 ist, und dass der Lieferant gemäß Art. 7 der oben genannten Rechtsvorschrift jederzeit Zugriff auf diese Daten haben kann, wobei er den Träger oder ggf. ernannten Verantwortlichen für die persönliche Datenverarbeitung, geschäftsansässig am Sitz des Käufers in Mailand,Piazza Luigi Einaudi 4, um Informationen bitten und deren Aktualisierung, Berichtigung und Ergänzung verlangen kann. Unberührt bleibt das Recht, sich aus legitimen Gründen der vorgenannten Verarbeitung und Benutzung zu widersetzen. Durch Unterzeichnung der Allgemeinen Bedingungen gibt der Lieferant seine Einwilligung zur Datenverarbeitung.

3. Speziell angewandte Klauseln

Art. 9 Garantien / Kontrollen und Überprüfungen seitens des Käufers

9.1 Unbeschadet der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen ist der Lieferant verpflichtet, wenn die erworbenen Güter durch Garantie gedeckt sind, die mangelhaften Güter auf erstes Anfordern und auf eigene Kosten zu ersetzen und eventuelle Änderungen und Anpassungen, die notwendig sein sollten, damit die Güter die in der Bestellung enthaltenen vertraglichen Bedingungen erfüllen, ebenfalls auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Lieferant übernimmt alle Konsequenzen einer mangelnden oder auch teilweise unvollständigen Ausführung seiner Pflichten sowie Reparatur- und Ersatzkosten und daraus entstehende Transport- und Reisespesen.
9.2 Die ersetzten oder reparierten Güter werden durch eine neue, mit der alten übereinstimmende Garantie gedeckt
9.3 Unbeschadet der ausschließlichen Haftung des Lieferanten darf der Käufer jede direkte Kontrolle der Lieferung der Güter mit irgendwelchen direkten oder indirekten Mitteln jederzeit und an irgendeinem Ort vornehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer jede erforderliche Unterstützung bei den vorgenannten Kontrollen zu leisten. Sollte der Käufer im Laufe dieser Kontrollen begründete Reklamationen an den Leistungen des Lieferanten geltend machen, wird der Lieferant von sich aus und auf eigene Kosten die beanstandeten Mängel innerhalb einer vereinbarten Frist beheben. Im negativen Fall ist der Käufer berechtigt, den Vertrag gemäß Art. 1456 c.c. aufzulösen

Art. 10 Übergabe, Annahme der Güter und Beanstandungen

10.1 Die Güter müssen dem Käufer an dem in der Bestellung oder in dem Vertrag oder in einem anderen Dokument genannten Ort oder bei Dritten, sofern ausdrücklich vom Käufer genannt, übergeben werden. Die vertraglich festgelegten Liefertermine sind als wesentlich zu betrachten und beziehen sich auf die Daten, an denen die Güter übergeben werden müssen.
10.2 Abweichungen oder fehlende Konformität der Güter mit den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und offenbare Mängel müssen dem Lieferanten in schriftlicher Form (auch per Telefax) innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Lieferung angezeigt werden. Bei nicht offenbaren Mängeln, Abweichungen oder fehlender Konformität beträgt die Anzeigefrist fünfzehn Arbeitstage nach Entdeckung.
10.3 Bei gerechtfertigten Rügen wegen Mängeln oder fehlender Konformität der dem Käufer gelieferten Güter hat der Käufer die Wahl, entweder vom Lieferanten Ersatz der mangelhaften Güter zu verlangen oder die Güter dem Lieferanten zurückzugeben. In letzterem Fall hat der Lieferant dem Käufer den von ihm für die Lieferung der Güter bezahlten Betrag zu erstatten.

Art. 11 Preise, Zahlung und Verzugszinsen

11.1 Soweit nichts anderes in der Bestellung, in dem Vertrag oder in einem anderen, zwischen den Parteien unterzeichneten Dokument vorgesehen ist, sind die Preise feste und endgültige Preise, die keiner Nachprüfung oder Anpassung unterliegen. Zahlungstermine/-fristen, Zahlungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten sind in der Bestellung, dem Vertrag oder in einem anderen, zwischen den Parteien unterzeichneten Dokument anzugeben.
11.2 Nach erfolgter Überprüfung der Mengen und ihrer Annahme durch den Käufer kann der Lieferant Rechnung ausstellen.
11.3 Die Bezahlung der Rechnung bedeutet kein Verzicht des Käufers auf eventuelle Reklamationen wegen Mängeln und/oder mangelnder Konformität der gelieferten Ware und/oder Güter.
11.4 Die vereinbarte Gegenleistung wird gegen Vorlage einer regulären Rechnung oder eines gleichwertigen Dokuments bezahlt; bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung entspricht der Zinssatz für Verzugszinsen dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) bestimmten Leitzins. Nach fruchtlosem Verstreichen der vorher gesetzten Zahlungsfrist von 15 (fünfzehn) Tagen finden die vorgenannten Verzugszinsen Anwendung.

Art. 12 Grenzen der Verantwortung

12.1 Der Käufer kann von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten vorzeitig und mit sofortiger Wirkung zurücktreten, falls die zuständigen Behörden die für die Lieferung der Güter notwendigen Genehmigungen des Lieferanten widerrufen oder aussetzen sollten.
12.2 Unbeschadet der sonstigen gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie jedenfalls solcher im Falle schwerer Nichterfüllung, bei denen der Käufer gemäß Art. 1456 c.c. den Vertrag jederzeit und fristlos kündigen kann, ist der Käufer, wenn der Lieferant die übernommenen Pflichten im Sinne dieser Bedingungen nicht erfüllt, acht Tage nach erfolgloser Inverzugsetzung berechtigt:
a) die von dem Lieferanten nicht erbrachten Leistungen auf dessen Kosten von einem Drittunternehmen seiner Wahl ausführen zu lassen, auch wenn die dazu erforderlichen Kosten höher sind; unberührt bleibt die Anwendung der Verzugsstrafe gemäß Art. 6;
b) den Vertrag durch Einschreiben gegen Rückschein oder Eilboten mit Empfangsbestätigung zu kündigen; der Anspruch auf Schadenersatz bleibt unberührt.
12.3 Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch in der Garantiezeit Anwendung.
12.4 Außerdem kann der Käufer das mit dem Lieferanten bestehende Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 10 Tagen, die mit Einschreiben gegen Rückschein oder Eilboten mit Empfangsbestätigung zu versenden ist, bei Veränderungen der finanziellen oder geschäftlichen Situation oder im Aktienbesitz des Lieferanten, die die Tätigkeit oder die Interessen des Käufers beeinträchtigen, kündigen.

Art. 13 Garantie

13.1 In allen Fällen, in denen die Natur des gelieferten Gutes es verlangt, und/oder das gelieferte Gut ein Risiko für den Käufer und/oder dessen Kunden oder Angestellten oder Mitarbeitern im Allgemeinen in sich bergen kann, oder falls der Käufer ausdrücklich darum ersucht, ist der Lieferant verpflichtet, eine Versicherung bei einem erstklassigen Versicherungsunternehmen zur Deckung der vorgenannten Risiken abzuschließen; die Police muss ab dem ersten Gültigkeitsdatum der Vertragsbeziehung aktiv sein und für die gesamte Vertragsdauer wirksam bleiben.
13.2 Der Lieferant muss dem Käufer eine Abschrift der Police/Policen gemäß vorstehender Ziffer spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Vertragsbeziehung aushändigen.
13.3 Durch den Abschluss der Versicherungsverträge wird die unmittelbare Haftung des Lieferanten gemäß diesen Bedingungen weder beseitigt noch eingeschränkt.
13.4 Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Erstattung von den Versicherungsunternehmen und bei Dritthaftung den Ausgleich und die Entschädigung, auf die er Anspruch haben sollte, zu erhalten.

Art. 14 Höhere Gewalt

14.1 Als Ursachen höherer Gewalt gelten einzig und allein unvorhergesehene und unvorhersehbare Ereignisse, die die Ausführung der Bestellung verhindern, wie beispielsweise nationale Streiks, Erdbeben, Überschwemmungen, Kriegsereignisse, Epidemien (im Hinblick auf die Lieferung von Rohstoffen) u. Ä
14.2 Fehlende Arbeitskräfte und/oder die Unmöglichkeit, Verträge mit Unterlieferanten abzuschließen, werden nicht als höherer Gewalt betrachtet.
14.3 Wenn die höhere Gewalt länger als zwei Wochen andauert, kann der Käufer alle noch auszuführenden Lieferungen von Gütern als annulliert ansehen.

Art. 15 Gerichtsstand

15.1 Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Lieferanten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Bedingungen ist Mailand.

Art. 16 Salvatorische Klausel und Annahme der Bedingungen

16.1 Bei Streitigkeiten, die aus irgendeinem Grund zwischen den Parteien entstehen sollten, darf der Lieferant in jedem Fall die Leistungen nicht einstellen, bis der Käufer nichts anderes bestimmt.
16.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden in jedem Fall Anwendung, falls der Lieferant, auch wenn er sie nicht unterzeichnet hat, die vom Käufer verlangte Tätigkeit leistet. Der Käufer lehnt schon jetzt eventuelle Allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten ab. Streichungen, Radierungen oder Änderungen irgendwelcher Art an diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nicht zulässig.
Gemäß Art. 1341 c.c. werden folgende Artikel ausdrücklich genehmigt: 3 (Vertragsdokumente) – 5 (Haftung des Lieferanten, Abtretung und Untervergabe) – 6 (Vertragsstrafen) – 9 (Garantien) – 10 (Lieferung, Annahme der Güter und Beanstandungen) – 12 (Rücktritt und Auflösung wegen Nichterfüllung) – 13 (Versicherung) – 14 (Höhere Gewalt) – 15 (Gerichtsstand) – 16 (Salvatorische Klausel)

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