ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen haben den Zweck, die Beziehungen zu regeln, die sich aus dem Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen durch die Gianni Versace S.r.l. (im Folgenden auch „Versace“) ergeben, ausgenommen für den Fall, dass die Parteien einen Vertrag (wie er im Folgenden definiert ist) unterzeichnen.
Die Ausführung der im Auftrag (wie er im Folgenden definiert ist) vorgesehenen Leistung durch den Lieferanten setzt die vollständige Annahme der vorliegenden allgemeinen Bedingungen seitens des Lieferanten voraus.

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1.1 In diesem Dokument gelten folgende Bedeutungen:

- Käufer: hierunter versteht man Versace.

- Waren: hierunter versteht man die Güter, die Gegenstand des Einkaufs durch den Käufer sind, wie beispielsweise - Aufzählung unvollständig - Rohmaterialien, Halbfertigprodukte, Fertigprodukte, Verpackung und Formen.

- Bedingungen: hierunter versteht man die Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus diesem Dokument.

- Vertrag: hierunter versteht man ein zur Regelung eines Vertragsverhältnisses, das zwischen Käufer und Lieferant ausgehandelt wurde, eigens abgefasstes Dokument.

- Lieferant: hierunter versteht man den Partner des Käufers bei den einzelnen geschäftlichen Transaktionen.

- Angebot: hierunter versteht man das vom Lieferanten abgefasste Dokument, mit dem dem Käufer der Kauf von Waren und/oder Diensten angeboten wird.

- Auftrag: hierunter versteht man den Kaufauftrag, d.h. das Dokument, mit dem der Käufer das Angebot, das den Käufer an den Kauf von Waren und/oder Diensten bindet, annimmt.

- Vertragsverhältnis: hierunter versteht man die Bindung zwischen Käufer und Lieferant infolge der Übermittlung des Auftrags seitens des Käufers.

- Angebotsanfrage: hierunter versteht man die mündliche oder schriftliche Anfrage des Käufers in Bezug auf ein spezifisches Kaufbedürfnis von Waren und/oder Diensten.

- Dienste: hierunter versteht man die Dienste, die der Lieferant zugunsten des Käufers erbringt.

- Parteien: hierunter versteht man Käufer und Lieferant.


Art. 2 Vertragsform für zusatzvereinbarungen bzw. vereinbarungen, die  von diesen bedingungen abweichen

2.1 Jede Vereinbarung, die eine Ergänzung oder Änderung der Klauseln dieser Bedingungen darstellt oder von diesen abweicht, ist nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wird.

2.2 Die Verweise auf Gesetze, Regelungen, Normen und Bestimmungen im Allgemeinen und/oder Verfügungen von Behörden beziehen sich auf die derzeit gültigen Vorgaben, mit der ausdrücklichen Abmachung, dass jede eventuelle Änderung, Abänderung, Umänderung oder Aktualisierung der obigen Vorschriften für die Parteien automatisch die Pflicht nach sich zieht, sich an die neue Sach- und Rechtslage anzupassen.

2.3 Etwaige Nichterfüllungen und/oder Verhaltensweisen, die von den Vorgaben aus diesen Bedingungen abweichen, stellen - auch wenn sie vom Käufer toleriert bzw. nicht angefochten werden - keine Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen dar, sowie keine Präzedenzfälle, auf die man Bezug nehmen kann, und sie können auch nicht als stillschweigende Annahme der Nichterfüllungen interpretiert werden.

2.4 Jedes Vertragsverhältnis wird durch die vorliegenden Bedingungen geregelt, und alle Belange, die hier nicht ausdrücklich vorgesehen sind und/oder von denen abgewichen wird, werden durch die Regeln des italienischen Zivilgesetzbuchs und/oder von anderen Sondergesetzen geregelt, die zum Zeitpunkt der Auftragsübermittlung gültig sind. Die Bedingungen befreien den Lieferanten daher nicht von allen Pflichten, die Gesetze, Bestimmungen der Behörden, und allgemeiner, die die Pflicht zur Sorgfalt und Professionalität, die Art. 1176 ital. Abs. 2 ZGB von Geschäftsleuten fordert, zu seinen Lasten vorschreiben.

Art. 3 Vertragsunterlagen

3.1 Jeder Kauf von Waren oder Diensten durch den Kunden wird durch folgende Dokumente formalisiert: i) Angebotsanfrage; ii) Angebot; iii) Auftrag.

3.2 Die Bedingungen stellen einen wesentlichen Bestandteil aller Dokumente dar, die das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Lieferant regeln. Jedes Dokument aus dem obigen Punkt 3.1 führt zur bedingungslosen Annahme der vorliegenden Bedingungen.

3.3 Die Bedingungen sind für den Käufer nicht verbindlich, und sie sind auch nicht dazu geeignet, gültige Erwartungen bezüglich des Abschlusses eventuell laufender Verhandlungen zu schaffen bzw. den Abschluss des daraus folgenden Verkaufs von Waren und/oder Diensten.

3.4 Falls Käufer und Lieferant für den Kauf von Waren oder Diensten einen Vertrag unterzeichnen, kommen die vorliegenden Bedingungen nicht zur Anwendung.

3.5 Falls zwischen den Vorgaben des Auftrags und denen dieser Bedingungen ein Konflikt bestehen sollte, überwiegen ersterer gegenüber letzteren.

2. ALLGEMEINE ANGEWANDTE KLAUSELN

Art. 4 Kein exklusivitätsrecht

4.1 Die Waren oder Dienste werden vom Lieferanten nicht exklusiv verlangt, es sei denn, es liegt eine anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vor.

Art. 5 Haftung des lieferanten, abtretung der aufträge und abtretung von forderungen

5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer in Bezug auf alle Arten von Ansprüchen, Anfragen, Verfahren, Schäden, Geldbußen, Strafen, Kosten oder Auslagen gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten und zu entschädigen, die eventuell gegen den Käufer eingeleitet bzw. diesem angelastet oder von diesem auch nur gefordert werden, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht werden.

5.2 Unbeschadet und außer in allen Fällen von Haftung, die dem Lieferanten für die Durchführung der Vorgaben aus dem mit dem Käufer bestehenden Vertragsverhältnis zugeschrieben werden können, einschließlich der Herstellerhaftung, haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer auch für die Vorgangsweise seiner Beschäftigten und Drittpartner, die er gewählt hat bzw. auf deren Tätigkeit er zurückgreifen sollte.

5.3 Der Lieferant kann den Auftrag nicht abtreten, auch nicht teilweise, ohne vorher die schriftliche Genehmigung des Käufers erhalten zu haben; in Ermangelung dieser Genehmigung hat der Käufer das Recht, das Vertragsverhältnis nach Art. 1456 ital. ZGB aufzulösen.

5.4 Auch wenn die Abtretung vom Käufer genehmigt wird, ist der Lieferant auf jeden Fall der alleinige Verantwortliche gegenüber dem Käufer.

5.5 Ebenfalls ausgeschlossen ist die Forderungsabtretung, außer sie wurde vorher vom Käufer schriftlich genehmigt.


Art. 6 Gewerbliches eigentum

6.1 Der Lieferant erkennt an, dass der Käufer Exklusivinhaber der verschiedenen Kennzeichen ist, darunter - beispielsweise, Aufzählung unvollständig - Name, Marke, Logozeichnungen, Drucke, Versace-Modelle bzw. Modelle, die auf Versace zurückgeführt werden können (das „Gewerbliche Eigentum“), und er verpflichtet sich, das gewerbliche Eigentum nicht einzutragen und auch keinen Antrag auf Eintragung einzureichen. Falls der Käufer dem Lieferanten für die Lieferung der Waren bzw. zur Erbringung der Dienste Material übermittelt, das unter das gewerbliche Eigentum fällt (das „Material"), tritt der Lieferant dem Käufer in dauerhafter und exklusiver Form alle Nutzungsrechte für die Waren und/oder das Ergebnis der Dienste ab, darunter - beispielsweise, Aufzählung unvollständig - das Recht auf Reproduktion, Vertrieb, Vermarktung, Bekanntmachung an die Öffentlichkeit, Verarbeitung.

6.2 Außer allem, was für die Lieferung der Waren und Dienste notwendig ist, versteht sich ausdrücklich, dass der Lieferant keine Verfügungshandlung und/oder Nutzung des gewerblichen Eigentums oder des Materials in irgendeiner Form oder auf irgendeine Art und Weise vornehmen kann, und zwar sowohl während des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung, egal aus welchem Grund, Fakt oder infolge welcher Ursache es hierzu kommen sollte.

6.3 Falls der Lieferant für die Lieferung der Waren oder Dienste nicht das Material verwendet, muss der Lieferant sicherstellen und garantieren, dass die Waren, ihre Nutzungsbestimmung und das Ergebnis der Dienste nicht gegen die Rechte von Dritten verstoßen, einschließlich gewerblicher Eigentumsrechte, sowie dass er sämtliche rechtmäßigen Nutzungsrechte von den jeweiligen Inhabern erworben hat.

6.4 In den im obigen Punkt 6.3 vorgesehenen Fällen verpflichtet sich der Lieferant, den Käufer aus allen und jedweden Geltendmachungen, Rechtshandlungen, Ansprüchen, Anfragen, Schäden, Geldbußen, Strafen, Kosten oder Auslagen schad- und klaglos zu halten und diese zu ersetzen, die der Käufer eventuell erlitten hat, die ihm von Dritten angelastet oder auch nur gegenüber ihm verlangt wurden, die sich aus Handlungen ergeben haben, mit denen geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt wurden, einschließlich, jedoch nicht hierauf beschränkt, unlauterer Wettbewerb, Verletzungen von Patenten oder Patentanträgen, Marken oder Modellen, die für die Waren und/oder Dienste hinterlegt wurden.

6.5 Der Lieferant erkennt an, dass er das gewerbliche Eigentum in keiner Weise nutzen darf, einschließlich Marketingzwecke, wenn er nicht vorher die schriftliche Einwilligung des Käufers erhalten hat. 

Art. 7 Vertraulichkeit und geheimhaltung

7.1 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass er infolge der Vertragsbeziehung mit dem Käufer von Elementen, Nachrichten, Informationen und allgemeinen Daten, auch statistischen Daten, Kenntnis erlangen könnte, die extrem vertraulich und/oder Patentschutzrechten unterstellt sind, sowie von allen anderen Nachrichten, vertraulichen Mitteilungen, Fakten, Projekten und Informationen im weitesten Sinne des Begriffs über und/oder vom Käufer (im Folgenden die „Informationen“). Aus diesen Gründen verpflichtet sich der Lieferant für sich selbst, für seine Beschäftigten und seine Mitarbeiter, die Informationen in Bezug auf den Käufer, dessen Personal oder Mitarbeiter strengst vertraulich zu behandeln, und dies für die gesamte Laufzeit des Vertragsverhältnisses und für 3 (drei) Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

7.2 Das gesamte Material und die Informationen, die der Käufer mit dem Lieferanten teilt, verbleiben im Eigentum des Käufers und können vom Lieferanten ausschließlich für die Ausführung des Vertragsverhältnisses verwendet werden, mit ausdrücklichem Verbot der Verbreitung ohne vorherige Genehmigung des Käufers.

7.3 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Lieferant dem Kunden unverzüglich sämtliche Informationen und das Material zurückgeben, die ihm eventuell ausgehändigt wurden. Falls die Rückgabe der Informationen und des Materials nicht möglich sein sollte, müssen letztere vom Lieferanten sofort vernichtet werden, wofür dem Käufer ein schriftlicher Beweis zu liefern ist.


Art. 8 Schutz der personenbezogenen daten

8.1 In der Eigenschaft als autonome Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten - gemäß der allgemeinen EU-Datenschutzverordnung 2016/679 (im Folgenden „DSGVO“) und allen anderen anwendbaren Datenschutznormen (im Folgenden gemeinsam „Datenschutzvorschriften“) - verpflichten sich die Parteien zu Folgendem:

- Durchführung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beschränkt auf die Zwecke und Tätigkeiten, die mit der korrekten Ausführung der vorliegenden Bedingungen und/oder des Angebots und/oder des Auftrags verbunden sind;

- Verarbeitung der personenbezogenen Daten - sowohl mit elektronischen Hilfsmitteln als auch mit Hilfsmitteln im Papierformat - unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Diese Tätigkeiten werden ausschließlich von autorisierten Beschäftigten durchgeführt, die mit einem getrennten, schriftlichen Dokument hierzu ernannt werden, denen spezielle Anweisungen in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten erteilt wurden, mit besonderem Augenmerk auf die Vertraulichkeitsklausel;

- Keine Preisgabe und/oder Verbreitung an Dritte der verarbeiteten personenbezogenen Daten, außer zur Erfüllung von Pflichten, die vom Gesetz und/oder örtlichen und/oder europäischen Regelungen vorgeschrieben sind;

- Weitergabe von Informationen zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten an Drittpersonen - beispielsweise externe Berater und/oder Körperschaften - nur mit dem Zweck, die Pflichten zu erledigen, die sich aus den vorliegenden Bedingungen und/oder dem Angebot und/oder dem Auftrag ergeben. Insbesondere müssen sich die Parteien an die Bestimmungen von Art. 28 DSGVO halten - sofern anwendbar - wenn Dritte zu Auftragsverarbeitern ernannt werden;

- Anwendung technischer und organisatorischer Maßnahmen, die geeignet sind, ein angemessenes Sicherheitsrisikoniveau gemäß den von der DSGVO vorgesehenen Standards zu garantieren (Art. 32 - 35 DSGVO);

- Garantie, dass die betroffenen Personen (Art. 15 ff DSGVO) ihre Rechte ausüben können, in Bezug auf alle Rechte, die sich aus den Verarbeitungs- und Informationspflichten ergeben.

8.2 Jede Partei stellt der anderen eine Ausfertigung der Datenschutzinformation gem. Art. 13 DSGVO zur Verfügung, die den Datenschutzvorschriften entspricht. Die Datenschutzinformation von Versace kann unter folgendem Link eingesehen werden. Der Lieferant garantiert, dass er seine Beschäftigten/Mitarbeiter (und alle anderen Personen, die in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten involviert sind) gemäß seinen Regelwerken und/oder auf jeden Fall in der am besten geeigneten Form über die Datenschutzinformation von Versace in Kenntnis setzen wird.

8.3 Die Parteien verpflichten sich, die jeweiligen Beziehungen in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten angesichts der spezifischen Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu regeln, die sich aus den vom Lieferanten erbrachten Diensten ergibt. In diesem Sinne und gemäß den Datenschutzvorschriften verpflichten sich die Parteien, in folgenden Fällen eigene Vereinbarungen zum Schutz der personenbezogenen Daten abzuschließen: i) die personenbezogenen Daten werden vom Lieferanten im Auftrag von Versace verarbeitet; ii) die Parteien legen gemeinsam die Zwecke und die Hilfsmittel zur Verarbeitung dieser Daten fest, oder iii) die Parteien verarbeiten die personenbezogenen Daten als autonome Verantwortliche, unbeschadet der Vorgaben aus dem obigen Art. 8.1. Diese Vereinbarungen sind als Bestandteil der vorliegenden Bedingungen und/oder des Angebots und/oder des Auftrags anzusehen, die von Mal zu Mal von Bedeutung sind.

8.4 Bei Differenzen zwischen den Bestimmungen aus diesem Artikel und denen, die eventuell im Angebot und/oder im Auftrag enthalten sind, sind die Bestimmungen aus diesem Artikel als überwiegend zu betrachten.

3. SPEZIELL ANGEWANDTE KLAUSELN

Art. 9 Garantien des lieferanten

9.1 Der Lieferant garantiert, eine ordnungsgemäß gegründete Firma zu sein und über die Genehmigungen und Autorisierungen zu verfügen, die das anwendbare Gesetz für die Bereitstellung von Waren und Diensten vorschreibt.

9.2 Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Dienste nach allen Regeln der Kunst hergestellt und ausgeführt werden, sowie gemäß den höchsten Qualitätsstandards, wobei er die Qualität der eingesetzten Rohmaterialien garantiert, sowie die Konformität mit allen gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzen, darunter die Vorschriften in wirtschaftlicher Hinsicht, auf dem Gebiet der Versicherung, Vorsorge, Steuern und Unfallschutz, die in irgendeiner Weise anwendbar sind.

9.3 Der Lieferant haftet für die Garantie, dass die Waren und Dienste für den Bekanntheitsgrad und das Prestige von Versace geeignet sind.

9.4 Etwaige Änderungen bei der Produktion der Waren und/oder Ausführung der Dienste können ausschließlich infolge einer schriftlichen Anfrage von Versace vorgenommen werden.

9.5 Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Dienste an Arbeitsorten und unter Verwendung von Maschinen und Ausrüstungen verwirklicht werden, die den Anforderungen der geltenden Gesetze an Sicherheit, Hygiene und Gesundheit entsprechen. Der Lieferant garantiert ebenfalls, dass die Herstellung der Waren und die Durchführung der Dienste ohne irgendeine widerrechtliche Form der Ausbeutung der Arbeitskraft, inklusive Kinderarbeit, erfolgt, unter Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Normen, sowie den Vorschriften zum Einsatz der Arbeitskraft, und dass dies gemäß den Grundsätzen des Ethik-Kodex aus Art. 17 erfolgt.

9.6 Der Lieferant erklärt überdies, dass die Produktionstätigkeit vollkommen autonom organisiert wird, und ohne irgendein bindendes Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Käufer.

9.7 Der Lieferant garantiert, Erfahrung auf dem Sektor zu haben und im Besitz angemessener technischer, finanzieller und beruflicher Kenntnisse zu sein, sowie über die Mittel zu verfügen, die zur effizienten und professionellen Ausführung der vom Käufer verlangten Dienste notwendig sind.


Art. 10 Lieferorte und -bedingungen für die waren und abschluss der dienste, vertragsstrafenklausel 

10.1 Die Waren müssen dem Käufer an dem im Auftrag angegebenen Ort, beim Käufer oder bei Dritten geliefert werden, wenn diese vom Käufer ausdrücklich angegeben sind; dasselbe gilt für die durchgeführten Dienste.

10.2 Die Lieferfristen für die Waren und/oder den Abschluss der vereinbarten Dienste sind als wesentlich im Interesse des Kunden zu betrachten.

10.3 Der Lieferant muss den Käufer rechtzeitig über jeden eingetretenen Umstand oder Fakt informieren, der die Einhaltung der Lieferfristen für die Waren und/oder der Abschlussfristen für die Dienste beeinträchtigt. In diesem Fall kann der Käufer dem Lieferanten ausnahmsweise Abweichungen von den vereinbarten Fristen zugestehen, unbeschadet der Anwendung der Vertragsstrafen aus dem folgenden Artikel 10.5.

10.4 Bei etwaigen Verspätungen bei der Lieferung der Waren und/oder beim Abschluss der Dienste durch den Lieferanten, die auf Gründe höherer Gewalt laut dem folgenden Artikel 17 zurückzuführen sind, versteht sich die Frist als automatisch um so viele Tage verlängert, wie die Arbeit verhindert wurde. Diese Aufschübe können jedoch nur dann genutzt werden, wenn und sofern die Unterbrechungszeiträume dem Käufer rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wurden, und zwar auch per E-Mail. Es versteht sich, dass der Käufer unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit im Zeichen der gegenseitigen Unterstützung vom Lieferanten höchste Bereitschaft fordern kann, um die Vervollständigung der Produktion der Waren und/oder des Abschlusses der Dienste so weit wie möglich zu beschleunigen. Fall sich die Ursache höherer Gewalt über einen Zeitraum hinzieht, der länger als 20 (zwanzig) Tage nach der Mitteilung anhält, hat der Käufer die Befugnis, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens 5 (fünf) Tagen zugunsten des Lieferanten aufzulösen.

10.5 Falls der Lieferant die Lieferfristen für die Waren und/oder die Abschlussfristen für die Dienste, die im Auftrag angeführt sind, nicht einhält, und der Käufer nicht seinen Willen bekanntgibt, den Auftrag gemäß Art. 1456 ital. ZGB aufzulösen, ist der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe wie folgt verpflichtet:

-    5% (fünf Prozent) des Kaufwerts der nicht innerhalb der festgesetzten Fristen gelieferten Waren oder nicht durchgeführten Dienste, vorbehaltlich des höheren Schadens, für eine Lieferverspätung von mehr als 5 (fünf) Werktagen;

-    10% (zehn Prozent) des Kaufwerts der nicht innerhalb der festgesetzten Fristen gelieferten Waren oder nicht durchgeführten Dienste, vorbehaltlich des höheren Schadens, für eine Lieferverspätung von mehr als 10 (zehn) Werktagen;

-    20% (zwanzig Prozent) des Kaufwerts der nicht innerhalb der festgesetzten Fristen gelieferten Waren oder nicht durchgeführten Dienste, vorbehaltlich des höheren Schadens, für eine Lieferverspätung von mehr als 15 (fünfzehn) Werktagen;

-    50% (fünfzig Prozent) des Kaufwerts der nicht gelieferten Waren oder nicht durchgeführten Dienste, vorbehaltlich des höheren Schadens, für eine Lieferverspätung von mehr als 20 (zwanzig) Werktagen.

Die Zahlung der nach Punkt 10.4 geschuldeten Beträge erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab der für die Lieferung der Waren und/oder den Abschluss der Dienste vereinbarten Fristen, unbeschadet auf jeden Fall der Befugnis für den Käufer, den geschuldeten Betrag mit den Beträgen aufzurechnen, die er dem Lieferanten als Entgelt schuldet (auch in Form von Anzahlungen).

10.6 Falls die Lieferfrist mehr als 20 (zwanzig) Tage überschreitet, hat der Käufer das Recht, das Vertragsverhältnis zum jeweiligen Auftrag aufzulösen, unbeschadet des Ersatzes für die weiteren Schäden.


Art. 11 Annahme der waren und beschwerden

11.1 Der Lieferant ist für die Gewährleistung verantwortlich, dass die gelieferten Waren (i) den Merkmalen, Vorschriften und Spezifikationen entspricht, die im Auftrag vereinbart wurden, (ii) keine Mängel und Defekte aufweisen, und (iii) für den Bekanntheitsgrad und das Prestige des geschäftlichen Image des Käufers geeignet sind.

11.2 Die gekauften Waren sind durch eine Garantie gegen Mängel gedeckt, und daher kann der Käufer im Falle von Mängeln oder Abweichungen der Waren entscheiden, ob er eine Vertragsauflösung oder eine Preisreduzierung verlangt. Unbeschadet der Befugnis für den Lieferanten, dem Käufer als Alternative für die Auftragsauflösung oder die Preisreduzierung den Austausch der mangelhaften Waren auf seine Verantwortung und Kosten vorzuschlagen, einschließlich der hieraus resultierenden Transportkosten.

11.3 Die Abweichungen oder Nichtentsprechungen der Waren mit den Vereinbarungen zwischen den Parteien und die Mängel müssen, wenn sie offensichtlich sind, dem Lieferanten innerhalb von 8 (acht) Werktagen ab der Lieferung in Schriftform angezeigt werden (auch per Mail). Für Mängel, Abweichungen oder Nichtentsprechungen, die nicht offensichtlich sind, wird die Anzeigefrist mit 30 (dreißig) Werktagen ab der Entdeckung festgesetzt.

11.4 Unbeschadet bleibt auf jeden Fall das Recht des Käufers auf Ersatz für den höheren Schaden infolge von Mängeln der Ware im Sinne von Art. 1494 ital. ZGB.


Art. 12 Preis, fakturierung, zahlungen

12.1 Außer es sind ausdrückliche gegenteilige Bestimmungen im Auftrag vorhanden, verstehen sich die Preise als fix und endgültig. Die Zahlungsfristen, -bedingungen und -arten sind im Auftrag genau angegeben. Die im Auftrag angegebenen Preise umfassen alle Kosten für die Materialien, die eventuell für die Herstellung der Waren vom Lieferanten zu tragen sind, die Arbeitskosten, das für die Durchführung der Dienste erforderliche Personal und alle anderen, im Auftrag vorgesehenen Aufwendungen, keine davon ausgeschlossen oder ausgenommen.

12.2 Der Lieferant kann nach der Prüfung der Waren und Dienste, die Gegenstand des Auftrags sind, und nach der entsprechenden Annahme durch den Käufer die Rechnung ausstellen.

12.3 Der Saldo der Rechnung führt nicht zum Verzicht des Käufers auf etwaige Beschwerden wegen Defekten und/oder der Nichtentsprechung der gelieferten Waren oder der Anfechtung der durchgeführten Dienste.

Art. 13 Vertragsauflösung

13.1 Wenn der Lieferant seine Pflichten gemäß den vorliegenden Bedingungen nicht erfüllt, hat der Käufer die Befugnis, wenn die vorherige Inverzugsetzung von 15 (fünfzehn) Tagen ergebnislos verstrichen ist, das Vertragsverhältnis über eine zertifizierte E-Mail oder per Einschreiben mit Rückschein, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz, aufzulösen.

13.2 Unbeschadet aller anderen Rechte auf Auflösung des Vertragsverhältnisses auf Grundlage des anwendbaren Gesetzes hat der Käufer das Recht, dieses Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs sofort durch eine schriftliche Mitteilung an den Lieferanten aufzulösen, wenn letzterer gegen folgende Artikel verstößt: Art. .3; 5.3; 6.2; 7.1; 7.2; 7.3; 9.1; 9.4; 10.2; 10.5; 10.6; 14.1; 14.2; 15; 17. Es versteht sich ausdrücklich, dass das Recht des Käufers auf Schadenersatz in jedem Fall unbeschadet bleibt.


Art. 14 Versicherungen

14.1 In allen Fällen, in denen dies die Beschaffenheit der bereitgestellten Waren und/oder Dienste erfordert, oder falls die bereitgestellten Waren und/oder Dienste ein Risiko gegenüber dem Käufer, seinen Kunden oder Angestellten oder Mitarbeitern im Allgemeinen mit sich bringen können, oder falls der Käufer eine spezifische Anfrage in diesem Sinne stellt, ist der Lieferant zum Abschluss einer Versicherung bei einer erstrangigen Versicherungsgesellschaft zur Deckung der oben genannten Risiken verpflichtet; die Versicherungspolice muss ab dem ersten Tag, an dem das Vertragsverhältnis gültig ist, aktiv sein, und muss für die gesamte Dauer des Verhältnisses gültig abgeschlossen werden.

14.2 Auf die Anfrage des Käufers hin stellt der Lieferant dem Käufer eine Ausfertigung der Police/n aus dem obigen Punkt bereit.

14.3 Der Abschluss der Versicherungsverträge hebt die direkte Haftung des Lieferanten gemäß diesen Bedingungen nicht auf und reduziert sie nicht.

14.4 Der Lieferant verpflichtet sich, alles in die Wege zu leiten, um etwaige Erstattungen der Versicherungsgesellschaften zu erhalten, und wenn eine Haftung Dritter vorliegt, um die Entschädigungen und den Schadenersatz, auf den er ein Anrecht haben sollte, einzuholen.

Art. 15 Umweltvorschriften

15.1 Der Lieferant garantiert für sich selbst und seine etwaigen Drittproduzenten gegenüber dem Käufer und den mit diesem verbundenen Firmen, dass die Umweltgesetzgebung und -vorschriften, die auf seinen Tätigkeitssektor anwendbar sind, eingehalten werden. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, die Umweltvorschriften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft einzuhalten.

Art. 16 Höhere gewalt

16.1 Als Ursachen höherer Gewalt werden einzig und alleine unvorhergesehene und unvorhersehbare Ereignisse angesehen, über die die Parteien keine Kontrolle haben und die die Ausführung des Auftrags verhindern, wie beispielsweise Streiks auf nationaler Ebene, Erdbeben, Überschwemmungen, Kriegsereignisse, Epidemien, Pandemien.

16.2 Keine der Parteien wird wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung wegen Ursachen höherer Gewalt, die der anderen Partei rechtzeitig mitgeteilt werden, für säumig betrachtet.

16.3 Fall sich die Ursache höherer Gewalt über einen Zeitraum hinzieht, der länger als 20 (zwanzig) Tage nach der oben genannten Mitteilung anhält, hat jede Partei die Befugnis, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens 5 (fünf) Tagen zugunsten der anderen Partei aufzulösen.

Art. 17 Ethik-kodex und modell gem. gesetzesvertr. dekret 231/2001

Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erkennt an, dass Versace ein „Modell“ laut gesetzesvertr. Dekr. 231/2001 angewendet hat, das unter der Adresse https://www.versace.com/it/it-it/a-proposito-di-noi/modello-organizzazione-231.html verfügbar ist, und dass Versace zur internationalen Gruppe Capri Holdings gehört und somit den Verhaltenskodex für Geschäftspartner der Capri Holdings angewandt hat, der unter der Adresse https://s22.q4cdn.com/557169922/files/doc_downloads/governance_documents/eng/2023/04/CODE-OF-CONDUCT-FOR-BUSINESS-PARTNERS_Amended-and-Restated-2023.pdf (der „Ethik-Kodex”) verfügbar ist.

Der Lieferant verpflichtet sich, in den gegenseitigen Beziehungen mit Versace ein angemessenes Verhalten zutage zu legen, insbesondere mit den Grundsätzen aus dem gesetzesvertr. Dekr. Nr. 231 vom 8. Juni 2001 und dem genannten Ethik-Kodex. Der Lieferant erklärt überdies, sich nicht unter den Bedingungen zu befinden, die von Art. 9 gessetzesvertr. Dekr. Nr. 231 vom 8. Juni 2001 vorgesehen sind, und dass zu seinen Lasten keine gerichtliche Klage im Zusammenhang mit diesen Vorschriften anhängig ist.

Die Nichtbeachtung der Grundsätze aus den genannten Artikeln und Abschnitten des Ethik-Kodex stellt ebenso wie die mangelnde und/oder verzögerte Mitteilung an Versace, dass die Bedingungen aus Art. 9 gesetzesvertr. Dekr. Nr. 231 vom 8. Juni 2001 eingetreten sind, eine Verletzung der Pflichten aus diesen Bedingungen dar und berechtigt Versace zur Abwägung der Anwendung zweckdienlicher Schutzmaßnahmen, darunter die Auflösung der vorliegenden Vertragsbeziehung im Sinne und zu den Zwecken von Art. 1456 ital. ZGB, unbeschadet des Rechts auf Ersatz für die Schäden, die Versace eventuell hieraus entstanden sind.

Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Personen, die für ihn tätig sind oder anderweitig im Rahmen der Ausführung dieser Vertragsbeziehung mitarbeiten, die Grundsätze aus dem Ethik-Kodex einhalten, insbesondere die Inhalte, die in den Artikeln des Ethik-Kodex enthalten sind, auf die oberhalb verwiesen wurde.

Art. 18 Zuständiger gerichtsstand

Sämtliche Streitsachen zwischen Käufer und Lieferant im Zusammenhang mit den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden ausschließlich der Zuständigkeit des Landgerichts Mailand anheimgestellt.

Art. 19 Schutzklausel - verschiedenes

19.1 Bei Streitsachen, zu denen es aus irgendeinem Grund zwischen den Parteien kommen sollte, darf der Lieferant auf keinen Fall die Leistungen aussetzen, solange er vom Käufer keine anderslautende Anweisung erhalten hat.

19.2 Etwaige allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten kommen auf das Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

19.3 Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen sind auf Italienisch und in weiteren Sprachen abgefasst. Sollte es zu Zweifeln bei der Auslegung kommen, hat stets die italienische Version Vorrang.

19.4 Der Käufer behält sich das Recht vor, die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen ohne Vorankündigung zu ändern, zu ergänzen oder umzuschreiben.